Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt 2026 trotz hoher Inflation bei 551,10 Euro im Monat. Für viele Beschäftigte, Studierende und Zuverdiener verändert sich damit der Spielraum deutlich.
Einleitung
Die Geringfügigkeitsgrenze ist eine zentrale Stellschraube im österreichischen Sozialversicherungssystem. Sie entscheidet, ob ein Dienstverhältnis als geringfügige Beschäftigung gilt oder ob volle Kranken, Pensions- und Arbeitslosenversicherung greifen. Gleichzeitig beeinflusst sie, wie viel Sie neben Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Pension steuer- und abgabenbegünstigt dazuverdienen können.
Ab 2026 kommt es zu einem Bruch mit der bisherigen Logik. Während die Geringfügigkeitsgrenze bisher jährlich mit der sogenannten Aufwertungszahl mitgewachsen ist, wird sie durch das Budgetbegleitgesetz 2025 auf dem Wert von 2025 eingefroren. Die Grenze bleibt also 2026 bei 551,10 Euro brutto monatlich und steigt nicht mit anderen Sozialversicherungswerten mit.
Gleichzeitig werden Zuverdienstregeln zum Arbeitslosengeld deutlich strenger. Wer 2026 geringfügig beschäftigt ist, muss damit genauer planen, ob er unter oder über der Grenze liegt und welche Folgen das für Sozialversicherung, Einkommensteuer und AMS hat.
Geringfügigkeitsgrenze 2023 bis 2026 im Überblick
Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze wird üblicherweise jedes Jahr neu berechnet. Basis ist die Aufwertungszahl, die viele Sozialversicherungswerte an die Lohnentwicklung anpasst. Für die Jahre 2023 bis 2025 lautet die Entwicklung wie folgt:
- 2023: 500,91 Euro monatlich
- 2024: 518,44 Euro monatlich
- 2025: 551,10 Euro monatlich
Für 2026 liegt die Aufwertungszahl bei 1,073. Normalerweise würde die Geringfügigkeitsgrenze damit weiter steigen. Durch das Budgetbegleitgesetz 2025 bleibt sie jedoch ausnahmsweise unverändert bei 551,10 Euro im Monat. Auch der daraus abgeleitete Grenzwert für die pauschale Dienstgeberabgabe bleibt gleich.
Damit ergibt sich für die Praxis:
Wer 2026 regelmäßig pro Kalendermonat nicht mehr als 551,10 Euro brutto verdient, gilt weiterhin als geringfügig beschäftigt. Sobald das regelmäßige Entgelt diese Grenze übersteigt, liegt ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vor, mit Beiträgen zur Kranken, Pensions und Arbeitslosenversicherung.
Wie hoch ist die Geringfügigkeitsgrenze 2026 genau?
Für das Jahr 2025 wurde die Geringfügigkeitsgrenze aus der Grenze von 2024 mittels Aufwertungszahl 1,063 hochgerechnet. Daraus ergab sich der heute maßgebliche Wert von 551,10 Euro monatlich.
Nach aktueller Rechtslage bleibt dieser Betrag per 1. Januar 2026 unverändert. Die Österreichische Gesundheitskasse, Wirtschaftskammer und mehrere Fachkanzleien bestätigen übereinstimmend:
- Geringfügigkeitsgrenze 2025: 551,10 Euro
- Geringfügigkeitsgrenze 2026: 551,10 Euro
- Grenzwert für die Dienstgeberabgabe 2025 und 2026: 826,65 Euro monatlich
Für Sie bedeutet das:
- Einkommen bis inklusive 551,10 Euro brutto im Kalendermonat gelten 2026 als geringfügig
- Ab 551,11 Euro ist das Dienstverhältnis voll sozialversicherungspflichtig
- Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld bleiben bei dieser Grenze außer Acht
Dadurch wird die Geringfügigkeitsgrenze zu einem Fixpunkt in einem Umfeld, in dem andere Größen wie Höchstbeitragsgrundlagen deutlich steigen. Wer knapp unter der Grenze bleibt, profitiert kurzfristig von niedrigen Abgaben, verschenkt aber oft Sozialversicherungszeiten und spätere Pensionsansprüche.
Geringfügige Beschäftigung: Definition und arbeitsrechtliche Einordnung
Was bedeutet geringfügige Beschäftigung in Österreich?
Eine geringfügige Beschäftigung liegt sozialversicherungsrechtlich vor, wenn
- ein Arbeitsverhältnis zumindest einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit besteht und
- das dafür gebührende Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze im Kalendermonat nicht übersteigt
Die Zahl der Wochenstunden spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist ausschließlich das regelmäßige monatliche Entgelt. Auch wer nur wenige Stunden pro Woche arbeitet, kann die Grenze überschreiten und damit voll versicherungspflichtig werden.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen regelmäßiger Beschäftigung und sehr kurz befristeten Diensten. Bei unbefristeten oder länger als einen Monat vereinbarten Dienstverhältnissen wird das Entgelt stets auf einen vollen Kalendermonat bezogen beurteilt. Bei sehr kurzen Vertretungen sind spezielle Berechnungsregeln vorgesehen.
Arbeitsrechtlich gelten für geringfügig Beschäftigte grundsätzlich dieselben Rechte wie für Teilzeit oder Vollzeit. Dazu gehören insbesondere
- Anspruch auf bezahlten Urlaub
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Anspruch auf Pflegefreistellung
- Anspruch auf Abfertigung nach Abfertigung neu
- Anspruch auf Sonderzahlungen wie Urlaubs und Weihnachtsgeld, wenn der Kollektivvertrag dies vorsieht
Viele Betroffene unterschätzen diese Rechte. Wer geringfügig arbeitet, hat denselben arbeitsrechtlichen Schutz wie vollversicherungspflichtige Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.
Versicherungsschutz bei geringfügiger Beschäftigung
Welche Sozialversicherung gilt bei geringfügiger Beschäftigung?
Bei einer geringfügigen Beschäftigung besteht automatisch eine Teilversicherung in der Unfallversicherung. Sie sind also bei Arbeitsunfällen und auf dem Arbeitsweg unfallversichert. Beiträge trägt der Dienstgeber über einen Pauschalbetrag.
Nicht automatisch abgedeckt sind hingegen
- Krankenversicherung
- Pensionsversicherung
- Arbeitslosenversicherung
Solange das regelmäßige monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht erreicht, fallen keine Pflichtbeiträge zur Kranken und Pensionsversicherung an. Das bedeutet aber auch, dass aus dieser Beschäftigung keine Pensions oder Krankenansprüche entstehen.
Um diese Lücke zu schließen, gibt es die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung:
- Geringfügig Beschäftigte mit Wohnsitz in Österreich können sich bei der Gesundheitskasse freiwillig kranken und pensionsversichern
- Die Selbstversicherung kostet einen monatlichen Fixbetrag, der jährlich angepasst wird
- Die Zeiten der Selbstversicherung gelten als vollwertige Pensionszeiten und sichern den Zugang zu Leistungen der Krankenversicherung
Wer mehrere geringfügige Jobs parallel hat, muss sorgfältig rechnen. Werden die Entgelte zusammengerechnet und gemeinsam die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, tritt Pflichtversicherung ein. Dann sind Kranken und Pensionsversicherung fällig und je nach Höhe des Einkommens auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
Für Dienstgeber bedeutet das: Auch bei kleinen Beschäftigungsumfängen sind Meldung an die Gesundheitskasse, korrekte Beurteilung der Geringfügigkeit und laufende Kontrolle bei Änderungen der Arbeitszeit unverzichtbar.
Geringfügigkeitsgrenze 2026 und Zuverdienst zum Arbeitslosengeld
Wie wirkt sich die Geringfügigkeitsgrenze auf Arbeitslosengeld und AMS aus?
Die Geringfügigkeitsgrenze ist nicht nur für Dienstverhältnisse wichtig, sondern auch für den Zuverdienst während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.
Bis Ende 2025 gilt:
Wer Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, darf bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Bleibt der monatliche Verdienst unter 551,10 Euro, wird der Bezug nicht gekürzt.
Ab 1. Januar 2026 wird dieses Modell geändert. Geringfügiger Zuverdienst bleibt nur noch für bestimmte Gruppen möglich. Zulässig ist ein geringfügiger Job neben dem AMS Bezug 2026 nur, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Die geringfügige Beschäftigung besteht seit mindestens 26 Wochen vor Beginn der Arbeitslosigkeit
- Die geringfügige Beschäftigung ist auf höchstens 26 Wochen befristet
- Die Arbeitslosigkeit dauert bereits mindestens 365 Tage
- Sie beziehen seit mindestens 52 Wochen Kranken, Rehabilitations oder Umschulungsgeld
Das Ziel der Reform ist, den Fokus stärker auf reguläre, vollversicherungspflichtige Beschäftigung zu lenken. Die Geringfügigkeitsgrenze 2026 bleibt gleich, doch der Zugang zum Zuverdienst wird eingeschränkt. Für viele Betroffene bedeutet das neue Planungspflichten und eventuell eine Anpassung bestehender geringfügiger Jobs.
Mehrere geringfügige Jobs, Sonderzahlungen und Grenzberechnung
Wie wird die Geringfügigkeitsgrenze bei mehreren Jobs und Sonderzahlungen geprüft?
Viele Personen kombinieren mehrere kleine Jobs. Dabei stellt sich die Frage, wie die Geringfügigkeitsgrenze beurteilt wird, wenn mehrere Einkünfte vorhanden sind.
Grundregel:
- Alle Entgelte aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen werden im Kalendermonat zusammengerechnet
- Übersteigt die Summe die Geringfügigkeitsgrenze, liegt insgesamt eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung vor
In diesem Fall entsteht Pflichtversicherung in Kranken, Pensions und Arbeitslosenversicherung. Die Dienstgeber tragen zusätzlich die pauschale Dienstgeberabgabe, wenn die Entgelte über 826,65 Euro monatlich liegen.
Wichtig ist die Behandlung von Sonderzahlungen wie Urlaubs und Weihnachtsgeld:
- Sonderzahlungen werden bei der Prüfung, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, nicht eingerechnet
- Der Anspruch darauf ergibt sich aus dem jeweiligen Kollektivvertrag und besteht auch für geringfügig Beschäftigte
Praxisbeispiel:
- Job A: 300 Euro
- Job B: 260 Euro
- Summe: 560 Euro
Obwohl beide Dienstverhältnisse geringfügig erscheinen, liegt gemeinsam ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze vor. Damit gilt die Person nicht mehr als geringfügig beschäftigt. Es entsteht Pflichtversicherung und die Dienstgeber müssen melden.
Wer mehrere geringfügige Jobs plant, sollte prüfen, wie hoch das erwartete Monatsentgelt ist. Kleine Änderungen der Stunden können dazu führen, dass die Grenze überschritten wird.
Beurteilung in der Praxis: Beginn, Ende und Änderungen im Dienstverhältnis
Wann gilt ein Dienstverhältnis als regelmäßig geringfügig?
Die Beurteilung der Geringfügigkeit erfolgt immer auf Basis des regelmäßigen Entgelts im Kalendermonat. Entscheidend sind drei Fragen:
- Für welchen Zeitraum wurde das Dienstverhältnis vereinbart
- Wie hoch ist das Entgelt im Kalendermonat
- Wann beginnt oder endet das Dienstverhältnis
Bei Beschäftigungen auf unbestimmte Zeit wird gerechnet, als würde für den ganzen Monat gearbeitet. Beginnt das Dienstverhältnis am 20. des Monats, ist dennoch jenes Entgelt maßgeblich, das bei einem vollen Kalendermonat anfallen würde.
Ändert sich die Arbeitszeit im Laufe des Jahres, ist zu prüfen, ob das regelmäßige Entgelt ansteigt. Steigt der Monatslohn dauerhaft über die Geringfügigkeitsgrenze, entsteht ab diesem Zeitpunkt Pflichtversicherung. Ein einmaliges Überschreiten kann anders beurteilt werden. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich Rücksprache mit der Gesundheitskasse oder der Arbeiterkammer.
Strategische Überlegungen für 2026: Zuverdienst, Pension und Absicherung
Wie können Sie die Geringfügigkeitsgrenze 2026 sinnvoll nutzen?
Die Geringfügigkeitsgrenze in Österreich beeinflusst langfristig Ihre finanzielle Absicherung. 2026 ergeben sich mehrere strategische Überlegungen.
Für geringfügig Beschäftigte:
- Bleiben Sie unter der Grenze, wenn Sie kurzfristig flexibel und abgabenarm dazuverdienen möchten
- Denken Sie an die Langfristfolgen fehlender Versicherungszeiten
- Prüfen Sie die Selbstversicherung, wenn keine andere Vollversicherung besteht
Für Dienstgeberinnen und Dienstgeber:
- Behalten Sie bei mehreren geringfügigen Beschäftigten die Summen im Blick
- Kalkulieren Sie ab 2026 genau, ob ein geringfügiges Dienstverhältnis sinnvoll ist
- Berücksichtigen Sie die Dienstgeberabgabe ab 826,65 Euro monatlich
Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld:
- Bis Ende 2025 ist Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze möglich
- Ab 2026 sollten Sie prüfen, ob die neuen AMS Regeln erfüllt sind
Kernfakten im Überblick
| Aspekt | Stand 2025 | Regelung ab 1.1.2026 |
|---|---|---|
| Monatliche Geringfügigkeitsgrenze | 551,10 Euro brutto pro Monat | 551,10 Euro brutto, keine Valorisierung |
| Sozialversicherung bei geringfügiger Beschäftigung | Unfallversicherung pflichtig, keine automatische Kranken und Pensionsversicherung, Selbstversicherung möglich | Unverändert, andere SV Werte steigen |
| Zuverdienst zum Arbeitslosengeld | Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze ohne Kürzung möglich | Nur noch für klar definierte Gruppen zulässig |
Fazit
Die Geringfügigkeitsgrenze 2026 markiert einen Wendepunkt. Die Zahl bleibt mit 551,10 Euro monatlich unverändert, doch das Umfeld verändert sich. Andere Sozialversicherungswerte steigen, während die Grenze eingefroren wird. Gleichzeitig wird der geringfügige Zuverdienst zum Arbeitslosengeld ab 2026 eingeschränkt.
Für geringfügig Beschäftigte bedeutet das: Der kurzfristige Vorteil niedriger Abgaben sollte gegen fehlende Versicherungszeiten abgewogen werden. Wer unter der Grenze bleibt, entrichtet keine Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung und ist daher nicht pflichtversichert. Das spart kurzfristig Geld, führt jedoch dazu, dass kein Sozialversicherungsbeitrag entsteht und damit keine Ansprüche in Kranken- und Pensionssystem aufgebaut werden. Die bewusste Entscheidung für oder gegen eine Selbstversicherung gewinnt damit an Gewicht.
Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen genauer planen, ob sie geringfügige oder vollversicherungspflichtige Jobs anbieten. Besonders bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen derselben Person steigt das Risiko, über die Grenze zu rutschen und dadurch automatische Pflichtversicherung auszulösen.
Wer 2026 auf Zuverdienst setzt, sollte prüfen, ob die neuen AMS Regeln erfüllt sind. Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt zwar gleich, gewinnt aber an Bedeutung. Wer die Details kennt, kann Risiken vermeiden und Chancen nutzen.
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